Master

Ausführliches Schema zur Struktur des schweizerischen Hochschulsystems
(Schema des Diploma Supplement)
Deskriptor
Stufe 2: Master
Abschlüsse der zweiten Stufe werden an Studierende verliehen, die …
Wissen und Verstehen:
… Wissen und Verstehen bewiesen haben, das auf den üblicherweise mit der Bachelorstufe assoziierten Kenntnissen aufbaut und diese vertieft, und das eine Basis oder Möglichkeit liefert für Originalität im Entwickeln und/oder Anwenden von Ideen, häufig in einem Forschungskontext;
Anwendung von Wissen und Verstehen:
… ihr Wissen und Verstehen und ihre Problemlösungsfähigkeiten in einem neuen oder unvertrauten Umfeld innerhalb breiterer (oder multidisziplinärer) Kontexte in ihrem Studienbereich anwenden können;
Urteilen:
… die Fähigkeit besitzen, Wissen zu integrieren und mit Komplexität umzugehen und auf der Basis unvollständiger oder begrenzter Informationen Einschätzungen zu formulieren, die aber trotzdem die mit der Anwendung ihres Wissens und Verstehens verbundenen sozialen und ethischen Verantwortungen berücksichtigen;
Kommunikative Fertigkeiten:
… ihre Schlussfolgerungen und das Wissen und die Prinzipien, die ihnen zugrunde liegen, klar und eindeutig kommunizieren können, sowohl an Experten wie auch an Laien;
Selbstlernfähigkeit:
… über jene Lernfähigkeiten verfügen, die es ihnen erlauben, ihre Studien weitgehend selbstbestimmt fortzusetzen.
(Deutsche Übersetzung in Anlehnung an ZEvA, 2005)
Zulassungsbedingungen
Stufe 2: Master
- Als Zulassungsvoraussetzung gilt ein fachspezifischer Bachelorabschluss. Allenfalls erfolgt die Zulassung mit Auflagen (während des Masterstudiums zu erfüllen) resp. Bedingungen (vor dem Masterstudium zu erfüllen).
- Für die Zulassung zu den Spezialisierten Masterstudiengängen definiert die anbietende Hochschule die Anforderungen.
- Übertritte zwischen den Hochschultypen (bei entsprechender fachlicher Ausrichtung) werden in der Vereinbarung von CRUS, KFH und COHEP «Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen» vom 5. November 2007 geregelt und im Einzelnen in der dazugehörigen Konkordanzliste aufgeführt.
Umfang/Dauer
Stufe 2: Master
Master: 90 oder 120 ECTS Credits und 180 ECTS Credits in Humanmedizin. (geregelt in den Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz bzw. des Fachhochschulrats der EDK/CDIP und gemäss der FH-Mastervereinbarung zwischen dem Eidgnössischen Departement für Wirtschaft und der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz EDK/CDIP.
Lizentiat/Licence/Licenza und Diplom/Diplôme/Diploma (vor der Bologna-Reform): In der Regel mindestens 8 Semester.
Musiker MH/Musikerin MH / Musicien HEM/Musicienne HEM / Musicista SUM (vor der Bologna-Reform): Mindestens 10 Semester
Abschlüsse
Stufe 2: Master
Abschlüsse nach der Bologna-Reform
Zusätzlich zum Bologna-Titel wird jeweils die verleihende Institution und die Fachrichtung aufgeführt.
Abschluss | Abkürzung |
---|---|
Master of Theology | M Th |
Master of Law | M Law |
Master of Medicine | M Med |
Master of Dental Medicine | M Dent Med |
Masetr of Veterinary Medicine | M Vet Med |
Master of Arts | M A |
Master of Science | M Sc |
Masterstudiengänge der Schweizer Hochschulen
Abschlüsse vor der Bologna-Reform
Ehemalige Universitätsabschlüsse |
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Lizentiat |
Diplom |
Gleichwertigkeit von Lizentiat und Masterabschluss (gemäss Bologna-Richtlinien der SUK, Art. 6a):
Lizentiate und Diplome sind einem Masterabschluss gleichwertig. Die Gleichwertigkeit wird auf Gesuch hin von der Universität bescheinigt, die das Lizentiat oder Diplom ausgestellt hat.
Inhaberinnen und Inhaber eines Lizentiats oder Diploms sind berechtigt, anstelle des bisherigen Titels den Mastertitel zu führen.
Ehemaliger Fachhochschulabschluss |
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Musikerin MH/Musiker MH |
Gleichwertigkeit von Musiker MH / Musikerin MH und Masterabschluss (gemäss Beschluss des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie BBT vom 10. Januar 2011).
Die Gleichwertigkeit wird auf Gesuch hin von der Fachhochschule bescheinigt, die das Diplom ausgestellt hat.
Diese Gleichwertigkeitsbescheinigung berechtigt nicht zur Führung des entsprechenden Mastertitels.
Lehrdiplome
Gleichzeitig mit dem akademischen Abschluss wird das Lehrdiplom abgegeben. Dieses kann von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren auf der Grundlage des Diplomanerkennungskonkordats von 1993 anerkannt werden.