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Weiterbildung im Hochschulbereich

In der Weiterbildung auf Hochschulebene werden drei Richtungen unterschieden:
- Spezialisierung und Vertiefung
Anschluss an die ursprüngliche Studienrichtung des grundständigen Hochschulabschlusses - Aufbau und Veränderung
Fachfremder Anschluss an eine oder an mehrere Studienrichtungen des grundständigen Hochschulabschlusses - Ergänzung und Erweiterung
Inter- oder multidisziplinäre Erweiterung einer oder mehrerer Studienrichtungen des grundständigen Hochschulabschlusses.
Ausführliches Schema zur Struktur des schweizerischen Hochschulsystems
(Schema des Diploma Supplement)
Die Weiterbildung ist in der Schweiz geregelt:
- Universitäten:
Empfehlungen der CRUS, 2. Fassung vom 01.10.2008 - Fachhochschulen:
Verordnung des EVD vom 02.09.2005 (Stand: 04.10.2005) und Empfehlungen der KFH vom 27.01.2006 - Pädagogische Hochschulen:
Reglement der EDK vom 17.06.2004 und Richtlinien für Weiterbildungsmaster (MAS) vom 15.12.2005
Deskriptor
Weiterbildung auf Hochschulebene
Der nachfolgende Deskriptor bezieht sich auf die MAS-Studiengänge (Umfang: mind. 60 ECTS-Credits). Für die DAS und CAS gelten diese Lernergebnisse (learning outcomes) in entsprechend reduziertem Ausmass.
Abschlüsse der Weiterbildung werden an Personen verliehen, die …
Wissen und Verstehen:
… über ein spezialisiertes oder multidisziplinär erweitertes Wissen und Verstehen auf Hochschulniveau verfügen, das in der Regel auf den Kenntnissen eines ersten, bereits abgeschlossenen Hochschulstudiums und der eigenen Berufserfahrung aufbaut und sich an forschungsbezogenen Erkenntnismethoden orientiert.
Anwendung von Wissen und Verstehen:
… in der Lage sind, innovative Problemlösungen auf hohem Komplexitätsniveau zu entwickeln, in ihren Tätigkeitsfeldern umzusetzen und ihre Resultate zu evaluieren.
… ihr berufliches und gesellschaftliches Handeln in seinen Zusammenhängen verstehen, mit den relevanten Kulturen in ihren Praxisfeldern vertraut sind und eine professionelle Identität entwickelt haben, die es ihnen erlaubt, ihre Aufgaben engagiert und verantwortungsbewusst anzugehen.
Urteilen:
… fähig sind, komplexe Sachverhalte in neuen und unvertrauten Zusammenhängen zu analysieren, zu beurteilen und theoretisch fundiert zu begründen.
… in der Lage sind, anspruchsvolle, nachhaltige und ethisch verantwortbare Entscheide zu fällen und Führungsaufgaben bei der Analyse, Systematisierung und Lösung komplexer Probleme zu übernehmen.
Kommunikative Fertigkeiten:
… fähig sind, komplexe Sachverhalte, Beurteilungen und Lösungsansätze gegenüber allen Anspruchsgruppen klar und eindeutig zu kommunizieren, auf andere Argumente einzugehen, Lösungsvarianten auszuarbeiten, zu begründen und zu verhandeln.
Selbstlernfähigkeit:
… sich in ihren Wissensgebieten und der Berufspraxis zurecht finden und sich selbständig mit dem für sie relevanten Wissen auseinandersetzen, dieses bewerten und integrieren können.
… sich mit den Veränderungsprozessen und Anforderungen der Zukunft auseinandersetzen können.
… ihre Lernziele selber definieren, ihre Kompetenzen wissenschaftlich und praxisbezogen weiterentwickeln sowie Gelerntes in andere Kontexte übertragen können.
(Der Deskriptor wurde analog zu den Dublin Deskriptoren formuliert.)
Zulassungsbedingungen
Weiterbildung auf Hochschulebene
Für die Zulassung ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium einer Universität bzw. Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung erforderlich. Die Hochschulen sind frei, für einzelne Programme restriktivere Zulassungsbedingungen zu definieren oder die Programme für weitere geeignete Bewerber/innen zu öffnen.
Umfang/Dauer
Weiterbildung auf Hochschulebene
In den Diplomen für Vertiefungs- oder Weiterbildungsstudien im Umfang von mindestens 60 Kreditpunkten darf der Begriff "Master" nur mit dem Zusatz "of Advanced Studies" – abgekürzt "MAS" – verwendet werden. Die Verwendung seit langem eingeführter Benennungen des Typus "MBA", "Executive MBA" oder "MPH" liegen in der Kompetenz der Hochschule.
MAS (MBA/EMBA/MPH/LL.M.) | mind. 60 ECTS-Credits |
DAS | mind. 30 ECTS-Credits |
CAS | mind. 10 ECTS-Credits |
Die Weiterbildung ist in der Schweiz geregelt:
- Universitäten: Empfehlungen der CRUS, 2. Fassung vom 02.02.2012
- Fachhochschulen: Verordnung des EVD vom 02.09.2005 (Stand 04.10.2005) und Empfehlungen der KFH vom 27.01.2006
- Pädagogische Hochschulen: Reglement der EDK vom 17.06.2004 und Richtlinien für Weiterbildungsmaster (MAS) vom 15.12.2005
Abschlüsse
Weiterbildung auf Hochschulebene
Abschluss | Abkürzung |
---|---|
Master of Advanced Studies
| MAS
|
Diploma of Advanced Studies | DAS |
Certificate of Advanced Studies | CAS |
Weiterbildung an Schweizer Hochschulen