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Zulassung zu den universitären Hochschulen

Die Zulassung zu den universitären Hochschulen ist in Art. 23 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) geregelt.

Die universitären Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität. Sie können eine Zulassung aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen.