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Stellungnahme von swissuniversities zur Totalrevision der Beitragsverordnung von Innosuisse

Sehr geehrte Frau Direktorin Eggimann

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken für die Möglichkeit, zur Vernehmlassung «Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse» Stellung nehmen zu können. swissuniversities begrüsst grundsätzlich die vorgeschlagene Totalrevision der Beitragsverordnung, welche wichtige Klärungen beinhaltet und den Handlungsspielraum und die Flexibilität von Innosuisse erhöht, um Innovationen zugunsten von Wirtschaft und Gesellschaft verstärkt zu fördern.

Positiv hervorheben möchte swissuniversities insbesondere

  • die Berücksichtigung der Nachhaltigkeit als Evaluationskriterium
  • den Akzent auf die wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis (inkl. Umsetzung des Kodex zur wissenschaftlichen Integrität)
  • die Förderung hochqualifizierter Personen
  • die Entrichtung von Overheadbeiträgen auf die Gesamtkosten des Projekts
  • weitere Verbesserungen in finanzieller Hinsicht für die Forschungspartner
  • die neuen Regelungen betreffend die Umsetzung von Innovationsprojekten ohne Umsetzungspartner.

Grundlegende Anliegen von swissuniversities

Gleichzeitig hat swissuniversities eine Reihe grundlegende Anliegen formuliert und bittet um deren Berücksichtigung bei der Umsetzung.

Ausreichend Fördermittel bereitstellen: swissuniversities würdigt den Ansatz von Innosuisse, von der Projektförderung über die Personenförderung bis hin zu Coaching-Programmen unterschiedliche Instrumente und Unterstützung auf verschiedenen Ebenen anzubieten. Die Schaffung neuer/zusätzlicher Förderinstrumente, mit denen auch neue Zielgruppen angesprochen werden, ist grundsätzlich begrüssenswert. Es gilt aber zu vermeiden, dass dadurch die bisherigen Instrumente in irgendeiner Form geschwächt werden, insbesondere diejenigen, die den bei weitem grössten Förderanteil aufweisen (i.e. Innovationsprojekte mit und ohne Umsetzungspartner). Die Umsetzung der neuen Verordnung muss in diesem Sinn mit einer entsprechenden Erhöhung der Fördermittel der Innosuisse für die neuen Förderinstrumente einhergehen. Weiterhin darf sich auch die Bereitstellung von Fördermitteln aufgrund der Nicht-Assoziierung der Schweiz an Horizon Europe in keiner Weise negativ auf die weiteren Innosuisse zur Verfügung stehenden Mittel auswirken.

Die Zusammenarbeitsprinzipien in der Innovationsförderung beachten: Die direkte Förderung junger Unternehmen wird begrüsst; sie füllt eine Lücke in der Schweizerischen Förderlandschaft. Es erstaunt jedoch, dass die in Kapitel 2 vorgeschlagenen Formulierungen für Innovationsprojekte zwischen jungen Unternehmen und Hochschulen keine solche Unterstützung vorsehen. Bei den in Abschnitt 1 geregelten Projekten können die Umsetzungspartner nicht finanziert werden; bei den in Abschnitt 3 geregelten Projekten können Hochschulen nicht als finanzierte wissenschaftliche Partner des Projekts agieren, sondern für ihre Leistungen in Forschung und Dienstleistung höchstens Sachkosten zu marktüblichen Preisen geltend machen. Damit müssen junge Unternehmen die Gesamtheit der Forschungsleistungen erbringen und können nicht von der Erfahrung von Forschungspartnern profitieren, insbesondere in der initialen Phase sowie anlässlich der Projekteingabe. Es scheint uns, dass das neue Instrument damit im Widerspruch steht zu den Zusammenarbeitsprinzipien, die in der Schweizer Innovationsförderung gelten.

Die Umsetzung schlank halten: Es ist darauf zu achten, dass die vorgesehenen Neuerungen nicht zu einem erheblichen operativen und administrativen Mehraufwand bei Innosuisse, aber auch bei den Hochschulen führen. Vielmehr ist die Umsetzung so auszugestalten, dass der Aufwand möglichst gering gehalten wird und der generierte Mehrwert in einem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand steht. Auch darf dies nicht zu Lasten der bestehenden Instrumente gehen, wo nach wie vor Möglichkeiten zur Konsolidierung und Effizienzsteigerung zu bestehen scheinen.

Innovation umfassend definieren: Innovationen sind nicht nur technischer Natur, sondern umfassen soziale Innovationen für Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei lässt sich soziale Innovation oftmals nur bedingt im wirtschaftlichen Sinne quantifizieren; auch können langfristige Effekte von sozialer Innovation manchmal in Konflikt mit dem Anspruch stehen, kurz- oder mittelfristig einen sichtbaren wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen. swissuniversities bedauert, dass soziale Innovation in der Totalrevision nicht ebenfalls in den Fokus gerückt wird und vermisst konkrete Massnahmen in diese Richtung.

  • Bei der Formulierung insbesondere der Evaluationskriterien sind soziale Innovationen stets mitzudenken. In der Beitragsverordnung ist zudem zu definieren, was unter «positiven Auswirkungen auf die Gesellschaft» (vgl. erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Abschnitt 4.3 «Auswirkungen auf die Gesellschaft») zu verstehen ist.
  • Der Bereich Bildung ist ein wichtiger Bestandteil von sozialer Innovation, daher gelten obige Überlegungen auch und spezifisch für diesen Bereich. Hinzu kommt, dass es je nach Disziplin nicht zum Auftrag der Partner der Hochschulen (z. B. Schulen, Behörden, Verbände) gehört, substantielle Gewinne finanzieller Natur zu erzielen. Es bleibt damit für bestimmte Disziplinen eine Herausforderung, aufgrund der Anforderungen gemäss Beitragsverordnung erfolgreiche Projektanträge einzureichen.

Die spezifische Situation in bestimmten Disziplinen oder Bereichen berücksichtigen: Umsetzungspartner der Hochschulen sind zudem nicht immer im Stande, die von Innosuisse geforderten finanziellen Leistungen im entsprechenden Umfang zu leisten. Manche ‘Labore’ der Hochschulen, z.B. Schulen oder Einrichtungen im Sozial- oder Gesundheitsbereich, werden bereits durch öffentliche Gelder finanziert, weshalb die mit diesen Einrichtungen verbundenen Projektkosten von Innosuisse nicht übernommen werden können. Es wäre deshalb wünschenswert, dass Hochschulen von Innosuisse nicht nur als Antragstellende, sondern auch als Umsetzungspartner anerkannt würden und dass verschiedene Abteilungen (Forschung & Entwicklung, Weiter- und Ausbildung sowie Dienstleistungen) unterschiedlicher Hochschulen oder auch ein und derselben Hochschule als Umsetzungspartner gelten könnten. swissuniversities plädiert weiterhin auch dafür, dass im Hinblick auf solche Konstellationen  in der Totalrevision der Beitragsverordnung von Innosuisse ein Sonderfall für die «Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten» vorgesehen wird, analog zur bereits angeführten Ausnahme im erläuternden Bericht, Artikel 11, wo festgehalten ist, dass «Abweichungen vom Mindestanteil […] insbesondere bei geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder generell im Rahmen von Sonderprogrammen […] möglich [sind]».

Die Governance präzisieren: swissuniversities stellt sodann fest, dass dem Innovationsrat an verschiedenen Stellen weitreichende Kompetenzen zur Präzisierung und Ausführung der Verordnung eingeräumt werden, was die Möglichkeiten zur Stellungnahme limitiert. Wo möglich und sinnvoll, wünscht swissuniversities klarere Vorgaben bereits in der Verordnung.

Rückmeldungen zu einzelnen Artikeln:

In Ergänzung zu obigen Überlegungen bringt swissuniversities im Anhang weiter Bemerkungen aus ihren drei Kammern zu den einzelnen Artikeln an. Einzelne Bemerkungen überschneiden sich teilweise, werden aber aufgrund ihrer spezifischen Bezugnahme u.a. auch auf Details zumeist ungekürzt wiedergegeben.

Für die wohlwollende Prüfung unserer Stellungnahme bedanken wir uns bei Ihnen.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Prof. Dr. Yves Flückiger

Präsident

Anhang: Rückmeldungen zu einzelnen Artikeln

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