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Bewertung ausländischer Vorbildungsausweise

Bewertung ausländischer Vorbildungsausweise für das Studium an schweizerischen universitären Hochschulen, gültig für das Studienjahr 2023/24

1. Vorbemerkung

Als Grundlage für die Bewertung von ausländischen Reifezeugnissen und Vorbildungsausweisen gelten die «Empfehlungen für die Bewertung ausländischer Reifezeugnisse». Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Einzelfall die Zulassungsbestimmungen der kantonalen Universitäten bzw. der eidgenössischen technischen Hochschulen den Länderbewertungen vorgehen.

Die Länderbewertungen geben Aufschluss darüber, welche Reifezeugnisse und Vorbildungsausweise aus welchen Ländern unter welchen Bedingungen zur Zulassung zu den einzelnen schweizerischen universitären Hochschulen berechtigen. Diese Bewertungen richten sich lediglich an Studienanfängerinnen und Studienanfänger. Weitere Auskünfte erteilt die gewünschte Universität.

Zulassungsgesuche sind an die gewünschte universitäre Hochschule zu richten. 

2. Zulassungsbeschränkungen

Für die Zulassung zu den Fachrichtungen Human-, Zahn- und Veterinärmedizin gelten besondere Bestimmungen. Über allfällige weitere Zulassungsbeschränkungen erteilt die gewünschte Universität Auskunft.

3. Allgemeine Bestimmungen für alle Länder

Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben die Erfüllung der im Einzelfall verlangten Voraussetzungen selber nachzuweisen.

Ein ausländischer Vorbildungsausweis muss, was Fächer, Anzahl Stunden und Schuldauer anbelangt, im Wesentlichen einer schweizerischen gymnasialen Maturität entsprechen; d.h. er muss 

  • im ausstellenden Land den höchstmöglichen Mittelschul- bzw. Gymnasiumsabschlussgrad darstellen,
  • im ausstellenden Land den allgemeinen Zugang zum universitären Studium ermöglichen,
  • in einem unverkürzten, in der Regel im Klassenverband absolvierten Ausbildungsgang erworben worden sein,
  • altsprachlicher, neusprachlicher, geistes-sozialwissenschaftlicher oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Natur sein,
  • allgemein bildenden Charakter haben.

Ein ausländisches Reifezeugnis gilt als allgemein bildend, wenn in den letzten drei Schuljahren durchgehend mindestens sechs allgemein bildende, voneinander unabhängige Fächer gemäss folgender Liste ausgewiesen werden:

  1. Erstsprache (Muttersprache)
  2. Zweitsprache
  3. Mathematik
  4. Naturwissenschaften (Biologie, Chemie oder Physik)
  5. Geistes- und Sozialwissenschaften (Geographie, Geschichte oder Wirtschaft/Recht)
  6. frei wählbar (ein Fach aus Kategorie 2, 4 oder 5 oder Informatik oder Philosophie. Informatik und Philosophie können nur als 6. Fach gewählt werden)

Auf Verlangen der schweizerischen Universität ist insbesondere der Nachweis zu erbringen,

  • dass das in der Schweiz beabsichtigte Studium in jenem Land, welches den Vorbildungsausweis ausgestellt hat, ebenfalls und unter nicht strengeren Bedingungen ergriffen werden könnte,
  • dass dort ein Studienplatz zugeteilt worden ist,
  • und dass nicht bereits ein Ausschluss oder eine Wegweisung von einer anderen Universität infolge nicht bestandener Prüfungen oder aus anderen Gründen erfolgt ist.

4. Nicht anerkannte Vorbildungsausweise

Nicht anerkannt sind u.a. folgende Vorbildungsausweise, selbst wenn sie im ausstellenden Land die allgemeine Hochschulreife vermitteln:

  • Fachgebundene Reifezeugnisse oder Fachhochschulreifezeugnisse, 
  • Abschlusszeugnisse und Diplome von Fachmittelschulen und höheren Fachschulen, so zum Beispiel Technika, Ingenieurschulen, Handelsschulen, Lehrerseminarien, Chemie- und Metallbau-, Kunst- und Landwirtschaftsschulen, hauswirtschaftliche und ernährungswissenschaftliche Gymnasien, Dolmetscherschulen und ähnliche, 
  • Fernkurs-, Abendkurs- und Nichtschülerreifezeugnisse, 
  • Reifezeugnisse von berufsbildenden oder berufsbegleitenden Mittelschulen oder Gymnasien sowie von Schulen, die gleichzeitig der beruflichen Ausbildung dienen, 
  • Reifezeugnisse, welche nach einer Ausbildung (Sekundarstufe II) in verschiedenen Bildungssystemen erworben wurden. Diese Zeugnisse werden nur anerkannt, wenn die letzten 3 Jahre auf gymnasialer Sekundarstufe II nachgewiesen werden und alle 3 Jahre bestanden wurden,
  • Aufnahmeprüfungszeugnisse an ausländische Hochschulen. 

Bei nicht anerkannten Vorbildungsausweisen kann eine volle schweizerische (oder kantonale) Maturitätsprüfung nachgeholt werden. 

5. Prüfungen in der Unterrichtssprache

Von den Universitäten vorgeschriebene Sprachprüfungen bleiben vorbehalten. Details sind bei den entsprechenden Universitäten zu erfragen. 

6. Ältere Vorbildungsausweise

Ältere Vorbildungsausweise werden in der Regel gemäss den aktuellen Zulassungsbestimmungen beurteilt. Details sind bei den entsprechenden Universitäten zu erfragen.

7. Studienplatznachweis

Es muss ein aktueller Studienplatznachweis an einer anerkannten Universität im Herkunftsland des Reifezeugnisses nachgewiesen werden. Der Studienplatznachweis darf nicht für ein Fernstudium ausgestellt sein.