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Zulassung zu den Pädagogischen Hochschulen
Die Zulassung zu den Pädagogischen Hochschulen ist in Art. 24 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) geregelt.
Das Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen der EDK ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Es regelt die Zulassung zu den entsprechenden EDK-anerkannten Studiengängen.
Unterricht auf der Primarstufe
Die direkte Zulassung zu Studiengängen, die für den Unterricht auf der Primarstufe befähigen, erfordert einen der folgenden Abschlüsse:
- gymnasiale Maturität,
- Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik,
- bestandene Ergänzungsprüfung Passerelle oder
- Hochschuldiplom.
Ebenfalls zugelassen werden können:
- Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung, sofern sie vor Studienbeginn im Rahmen einer Ergänzungsprüfung (Niveau I) den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik erbringen.
- Personen mit einer Berufsmaturität oder einer Fachmaturität (nicht Pädagogik) haben die Möglichkeit eine reduzierte Ergänzungsprüfung (Niveau I) abzulegen. Dabei können je nach absolvierter Berufsmaturität einzelne Prüfungsteile angerechnet werden.
- Quereinsteigende (Mindestalter 27 Jahre & Berufserfahrung) durch ein «sur dossier» Verfahren an der jeweiligen Hochschule.
Unterricht auf der Sekundarstufe I
Die direkte Zulassung zu Studiengängen, die für den Unterricht auf der Sekundarstufe I befähigen, erfordert:
- eine gymnasiale Maturität, oder
- eine bestandene Ergänzungsprüfung Passerelle, oder
- ein Hochschuldiplom
Ebenfalls zugelassen werden können:
- Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung, sofern sie vor Studienbeginn im Rahmen einer Ergänzungsprüfung (Niveau II) den Äquivalenznachweis zur Passerelle erbringen.
- Personen mit einer Berufsmaturität oder einer Fachmaturität, sofern sie vor Studienbeginn im Rahmen einer Ergänzungsprüfung (Niveau II) den Äquivalenznachweis zur Passerelle erbringen.
- Quereinsteigende (Mindestalter 27 Jahre & Berufserfahrung) durch ein «sur dossier» Verfahren an der jeweiligen Hochschule.
Unterricht auf der Sekundarstufe II (Gymnasium)
Zu Studiengängen, die für den Unterricht auf der Sekundarstufe II (Gymnasium) befähigen, können zugelassen werden:
- Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines universitären Bachelor- und Masterstudiums in Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in einem MAR-Fach darstellen, sowie Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines universitären Masterstudiums in Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in einem MAR-Fach darstellen, und die zuvor im gleichen Studiengebiet einen Fachhochschul-Bachelor erworben und die fachlichen Auflagen erfüllt haben.
- Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines Bachelor- und Masterstudiums einer Fachhochschule in jenen Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in den MAR-Fächern Musik oder Bildnerisches Gestalten darstellen.
Für weitere Informationen zur Zulassung zu diesen wie zu weiteren Studiengängen wenden Sie sich bitte an die entsprechende Hochschule.