Main Content

Zulassung zu den Pädagogischen Hochschulen

Die Zulassung zu den Pädagogischen Hochschulen ist in Art. 24 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) geregelt.

Das Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen der EDK ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Es regelt die Zulassung zu den entsprechenden EDK-anerkannten Studiengängen.

Die Pädagogischen Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe in der Regel eine gymnasiale Maturität.

Unterricht auf der Primarstufe

Die Zulassung zu Studiengängen, die für den Unterricht auf der Primarstufe befähigen, erfolgt über eine gymnasiale Maturität, eine Fachmaturität pädagogischer Ausrichtung oder ein Hochschuldiplom. Personen mit einer Berufsmaturität werden mit einer bestandenen Ergänzungsprüfung zugelassen.

Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung können zugelassen werden, wenn sie vor Studienbeginn im Rahmen einer Prüfung einen Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik erbringen.

Unterricht auf der Sekundarstufe I

Die Zulassung zu Studiengängen, die für den Unterricht auf der Sekundarstufe I befähigen, erfolgt über eine gymnasiale Maturität oder ein Hochschuldiplom. Personen mit einer Fachmaturität oder einer Berufsmaturität werden mit einer bestandenen Ergänzungsprüfung zugelassen.

Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung können zugelassen werden, wenn sie vor Studienbeginn im Rahmen einer Prüfung einen Äquivalenznachweis zur Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen erbringen.

Unterricht auf der Sekundarstufe II (Gymnasium)

Zu Studiengängen, die für den Unterricht auf der Sekundarstufe II (Gymnasium) befähigen, können zugelassen werden:

  • Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines universitären Bachelor- und Masterstudiums in Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in einem MAR-Fach darstellen, sowie Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines universitären Masterstudiums in Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in einem MAR-Fach darstellen, und die zuvor im gleichen Studiengebiet einen Fachhochschul-Bachelor erworben und die fachlichen Auflagen erfüllt haben.
     
  • Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines Bachelor- und Masterstudiums einer Fachhochschule in jenen Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in den MAR-Fächern Musik oder Bildnerisches Gestalten darstellen.

Für weitere Informationen zur Zulassung zu diesen wie zu weiteren Studiengängen wenden Sie sich bitte an die entsprechende Hochschule.